Porsche ist im Streit vor dem Gericht der EU unterlegen

Die Porsche AG ist neulich im ersten Rechtszug vor dem Gericht der EU (in der Rechtssache T-209/18) als die Klägerin unterlegen, und zwar im Streit, der die Entscheidung des EUIPO betraf, mit der dieses dem Antrag der Streithelferin, die Autec AG, auf Nichtigkeitserklärung des Geschmacksmusters der Baureihe 991 des Personenkraftwagens Porsche 911 wegen fehlender Eigenart stattgegeben hat.

Im Wesentlichen ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die betrachteten und anderen, von der Klägerin aufgezeigten, zwischen dem (neueren) Modell der Baureihe 991 und dem (älteren) Modell der Baureihe 997 vorhandenen Unterschiede, nicht hinreichend ausgeprägt seien, um insbesondere angesichts der sehr ähnlichen allgemeinen Struktur dieser einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster, die in ihrer Form und Silhouette überwiegend übereinstimmen, den bestehenden Eindruck umfassender Ähnlichkeit zwischen den Ansichten dieser Geschmacksmuster in Frage zu stellen. Als solche, seien diese Unterschiede sowohl für sich genommen als auch in ihrer Kombination zu gering, um den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck nennenswert zu beeinflussen, der von den wesentlichen Merkmalen der genannten Geschmacksmuster, nämlich der Form der Karosserie, der Türen oder der Fenster, beherrscht wird. Die (darauf zurückzuführende) fehlende Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters i.S.v. Art. 6 der Verordnung 6/2002 reichte aus, um seinem Schutz gemäß deren Art. 4 Abs. 1 entgegenzustehen, weswegen die Prüfung seiner Neuheit i.S.v. Art. 5 derselben Verordnung nicht erforderlich gewesen sei.